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Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002); Art. 28 Abs. 1 IVG: Revisionsvoraussetzung eines erheblich geänderten Invaliditätsgrades.
Bei den Renten der Invalidenversicherung kann auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben, sofern sie zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes führt (E. 6 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Die Revision betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (gesundheitliche Umstände, erwerbliche Faktoren). Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 41 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG