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Regeste

Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ); Art. 12 AuslG und Art. 19 Ziff. 4 BetmG.
Einschränkende Auslegung von Art. 12 AuslG im Lichte des EAÜ und der Tendenzen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (E. 2a und 3a); bloss subsidiäre Natur von Art. 19 Ziff. 4 BetmG (E. 2b und 3b). Aus beidem ergibt sich, dass die Auslieferung für im Ausland begangene Drogendelikte nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird durch eine in der Schweiz (gestützt auf Art. 19 Ziff. 4 BetmG) bereits eingeleitete Strafverfolgung (E. 3c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 12 AuslG