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Regeste

Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit.
Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll; in zeitlicher Hinsicht ist die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend.

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Referenzen

Artikel: Art. 284 ZGB