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Urteilskopf

112 IV 77


23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 23. Oktober 1986 i.S. R. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 144 StGB; Hehlerei.
Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging.

Sachverhalt ab Seite 77

BGE 112 IV 77 S. 77
Z. erbeutete bei einem Einbruchdiebstahl mehrere Orientteppiche. Der von ihm angegangene K. wandte sich an den Beschwerdeführer R., welcher sich mit B. in Verbindung setzte, der seinerseits mit einem unbekannten Kaufsinteressenten Kontakt aufnahm. In der Folge kam der Handel nicht zustande. Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Versuchs der Hehlerei.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wendet ein, durch seine Handlungsweise habe er die gestohlenen Orientteppiche nicht absetzen helfen, wie das Obergericht annehme; denn zwischen ihm und dem Vortäter Z. habe keinerlei Beziehung bestanden.
Hehlerei setzt gemäss Art. 144 StGB weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter irgendeine persönliche Beziehung bestehe, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging (LOGOZ, I, S. 136; WAIBLINGER, ZStR 61, S. 261). Es genügt, wenn der Hehler am Absatz, d.h. der wirtschaftlichen Verwertung der Sache mitgewirkt hat (THORMANN/VON OVERBECK, N. 7 zu Art. 144 StGB; STRATENWERTH, BT I, S. 290 N. 16 und 17; WAIBLINGER, a.a.O., S. 261; NOLL, BT S. 235; WALDER, ZStR 103, S. 262). Eine derartige Mitwirkung des Beschwerdeführers aber ist fraglos zu bejahen, wenn er, durch K. nach einem möglichen Abnehmer der Orientteppiche gefragt, diese sowohl B. wie dem Unbekannten zum Kauf anbot, ihm ihre Übergabe für einen späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt zusicherte, B. die Bereitschaft zum Verkauf bestätigte, und K. veranlasste, Z. die Telefonnummer von B. zu übermitteln, damit die beiden direkt miteinander verhandeln konnten. Die Absatzhilfe leistete der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts offensichtlich im Interesse und mit dem Einverständnis des Vortäters (STRATENWERTH, a.a.O., N. 17; NOLL, S. 234/35; WALDER, a.a.O., S. 260), auch wenn damit ein eigenes Interesse an der in Aussicht gestellten Provision konkurrierte (vgl. WAIBLINGER, a.a.O., S. 272).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1

Referenzen

Artikel: Art. 144 StGB