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Regeste

Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB).
Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4).
Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3).
Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 630 ZGB, Art. 630 Abs. 2 ZGB

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