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Regeste

Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR.
Einfluss des Umstandes, dass der Absender mit dem Lieferanten des Gutes die Aufhebung des Kaufvertrags unter Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart (Erw. 3).
Der Frachtführer haftet grundsätzlich auch für bloss mittelbaren Schaden des Absenders (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 448 OR