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Regeste a

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ATSV; Art. 132 Abs. 1 ZGB; Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente.
Die geschiedene Ehefrau ist nach Art. 25 Abs. 1 ATSG für einen im Rahmen einer Drittauszahlung gestützt auf eine zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 132 Abs. 1 ZGB) zu Unrecht bezogenen IV-Stammrentenanteil nicht rückerstattungspflichtig, nachdem der Leistungsanspruch des geschiedenen Ehemannes rückwirkend dahingefallen ist (E. 4).

Regeste b

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ATSV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG sowie Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter AHVV; Art. 291 ZGB; Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Kinderrente.
Bei einer zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkenden Rentenaufhebung des anspruchsberechtigten geschiedenen Ehemannes ist die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Sohnes, die aufgrund einer zivilgerichtlichen Anordnung (Art. 291 ZGB) im Rahmen einer Drittauszahlung die zur Stammrente akzessorische Kinderrente empfangen hat, zur Rückerstattung derselben verpflichtet (E. 5; Bestätigung der Rechtsprechung 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013).

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Referenzen

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