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Regeste

Art. 5 Abs. 1 KUVG. Aus wichtigen Gründen darf der Versicherte mit sofortiger Wirkung aus der Kasse austreten. Analoge Anwendung des Zivilrechts mangels besonderer Vorschriften über den sofortigen Austritt.
Art. 6bis KUVG. Wenn die Kassenstatuten eine Zahlungsaufforderung für rückständige Monatsbeiträge vorschreiben und an ihre Nichtbefolgung Sanktionen knüpfen, so darf diese Aufforderung nicht vor Ablauf des in den Statuten festgelegten Termins erfolgen.
Art. 156 Abs. 3 OG. Wenn sich die unterliegende Partei durch das rechtswidrige Verhalten der obsiegenden Gegenpartei zur Prozessführung veranlasst sehen durfte, so dürfen auch der obsiegenden Partei Gerichtskosten auferlegt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 1 KUVG, Art. 6bis KUVG, Art. 156 Abs. 3 OG