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Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB).
Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen.
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Referenzen
Artikel: Art. 888 ZGB, Art. 888 Abs. 2 ZGB