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Regeste

Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über einen Auslieferungshaftbefehl.
Die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen und damit die Auslieferungshaftbefehle gemäss Art. 47 IRSG können, auch vom Bundesamt für Justiz, mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1).
Während des Auslieferungsverfahrens bildet die Inhaftierung des Verfolgten die Regel: Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise davon abzuweichen, müssen nach strengen Kriterien geprüft werden; diese sind strenger als jene, die im Bereich der Untersuchungshaft gelten; Zusammenfassung der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Freilassung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 2).
Zufolge Aufhebung von Art. 219 Abs. 3 BStP sind die Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr kostenlos (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG, Art. 47 IRSG, Art. 219 Abs. 3 BStP