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Regeste

Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft.
- Eidgenössische Bestimmungen, die sinngemäss gelten (E. 2a und E. 2b).
- Der Verweigerung der Auslieferung ist der Fall gleichzusetzen, in welchem der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen. Die Auslieferungshaft erweist sich auch hier im nachhinein als ungerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung geschuldet ist (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 15 IRSG