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Regeste

Gewaltsame Erzwingung des Beischlafs mit einem Mädchen unter 16 Jahren; Verjährung, altes und neues Recht (Art. 191 aStGB, Art. 187, 190 und Art. 337 StGB).
Die Strafverfolgung wegen gewaltsamer Erzwingung des Beischlafs mit einem Mädchen unter 16 Jahren verjährte auch während der Geltungsdauer von Art. 187 Ziff. 5 StGB vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 1997 in zehn Jahren, unabhängig davon, ob die Handlung auf der Grundlage des alten Sexualstrafrechts als Unzucht mit Kindern oder auf der Grundlage des neuen Sexualstrafrechts als Vergewaltigung beurteilt wird. Die besondere Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 187 Ziff. 5 StGB galt nur für die vor und die nach dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts begangenen sexuellen Handlungen mit Personen unter 16 Jahren ohne Anwendung von psychischem Druck und ohne Einsatz von Nötigungsmitteln (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 187 Ziff. 5 StGB, Art. 337 StGB