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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. a und d IPRG).
Fall eines von einer Partei bezeichneten Schiedsrichters, der zwar nicht formell darauf verzichtet, seine Funktion auszuüben, der aber die Teilnahme an den Beratungen des aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgerichtes ablehnt; Einfluss dieses Umstandes auf den Ablauf des Schiedsverfahrens (E. 3).
Unterlassene Beurteilung eines Klagebegehrens (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG); fehlende Begründung des Schiedsspruchs.
Unterlässt es das Schiedsgericht, sich über Rechtsbegehren auszusprechen, läuft dies auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus; mit dieser Rüge kann indessen nicht geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die Streitsache nicht unter allen rechtlichen Aspekten geprüft (E. 4a). Aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann kein Anspruch auf Begründung abgeleitet werden (E. 4b).
Ordre public und Wettbewerbsrecht (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
Es erscheint zweifelhaft, ob eine Verletzung der Bestimmungen des - nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen - Wettbewerbsrechts einen Verstoss gegen den Ordre public darstellen kann (E. 4c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. a und d IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG