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Regeste

Frist zur Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 217 BStP).
Die Frist von 5 Tagen gemäss Art. 217 BStP, innert welcher bei der Anklagekammer eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung einzureichen ist, läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene tatsächlich von der Verfügung Kenntnis erhält. Die Mitteilung der Verfügung an die Bank gilt für sich allein nicht als Mitteilung an den Kontoinhaber. Aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden muss die Bank diesen jedoch so schnell wie möglich über die Beschlagnahme informieren (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 1.3).
Der Beschwerdeführer muss alle Umstände genau angeben, die sich für die Prüfung, ob die Beschwerde rechtzeitig ist, als notwendig erweisen könnten, und er muss die entsprechenden Beweismittel einreichen (E. 1.4).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde verspätet (E. 1.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 217 BStP