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Regeste

Handelsregister, Genossenschaft.
Die Frist gemäss Art. 876 Abs. 1 OR beginnt nicht mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Genossenschafters, sondern mit dessen Eintragung durch das Handelsregisteramt zu laufen. Das Datum dieser Eintragung kann nicht nachträglich geändert werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 876 Abs. 1 OR