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Regeste

Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren.
Vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsste. Die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzmässig (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 73bis Abs. 1 IVV, Art. 57a Abs. 1 IVG