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Regeste

Art. 8 Bstb. c FZA und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 2 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und 5 bis 7 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 118 des Reglements Nr. 574/72: Anpassung laufender Leistungen nach In-Kraft-Treten des FZA.
Ein in Spanien wohnhafter spanischer Staatsangehöriger, der eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, untersteht seit dem 1. Juni 2002 dem persönlichen Anwendungsbereich des FZA. In zeitlicher Hinsicht verleiht die Verordnung Nr. 1408/71 keinerlei Ansprüche für eine vor ihrer In-Kraft-Setzung im betroffenen Staat liegende Periode (Erw. 4.1).
Für jemanden, der in mehreren Mitgliedstaaten versichert war, bringt das Gemeinschaftsrecht mit sich, dass von jedem der betroffenen Staaten Teilrenten ausgerichtet werden; dies im Gegensatz zur Regelung unter der Herrschaft der Sozialversicherungsabkommen des Typs A. Auf Ersuchen der versicherten Person können ihre Ansprüche seit 1. Juni 2002 insoweit Anlass für eine Revision geben, als eine ausländische Invalidenrente in Betracht zu ziehen ist. Ein mit einer Zunahme des Invaliditätsgrades begründetes Revisionsbegehren gilt nicht als Gesuch um eine Neuberechnung (Erw. 4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA