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Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG.
- Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes.
- Tragweite dieses Begriffs für im Ausland wohnhafte Versicherte (Änderung der Rechtsprechung).
- Für die Bemessung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften Versicherten muss der Vergleich der massgebenden Einkommen auf demselben Arbeitsmarkt erfolgen.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 IVG