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Regeste

Art. 47 GebV SchKG; Entgelt der Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren.
Voraussetzungen zur Annahme eines anspruchsvollen Konkursverfahrens (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 GebV SchKG