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Art. 118 Abs. 2 ZPO; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Für ein einzelnes Rechtsbegehren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussichtslosigkeit in der Regel nicht teilweise gewährt werden. Vorgehen bei einem offensichtlichen Überklagen bzw. -bestreiten (E. 5).
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Artikel: Art. 118 Abs. 2 ZPO