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Regeste

Art. 216, 253 Abs. 1 StGB.
Eheleute, die den Zivilstandsbeamten bewusst und gewollt über die väterliche Abstammung eines angeblich gemeinsamen vorehelichen Kindes täuschen und ihn zu einem falschen Eintrag in das Zivilstandsregister veranlassen, sind nach beiden Bestimmungen zu bestrafen.

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Artikel: Art. 216, 253 Abs. 1 StGB