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Regeste

Rechtsnatur einer Vereinbarung, welche die Verwaltung von Wertschriften, die Führung eines Kontos und die Anlage von Geld zum Gegenstand hat (Erw. 1).
Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR. Sorgfaltspflicht der Bank beim Kauf von Wertpapieren. Risikoverteilung (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 398 OR