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Regeste

Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption.
Dem Elternteil, dem der Entscheid betreffend Absehen von seiner Zustimmung zur Adoption seines Kindes nicht mitgeteilt wurde und der erst nach Ablauf der zweijährigen Frist des Art. 269b ZGB von allem Kenntnis erhält, steht einzig die Klage auf Anfechtung der Adoption nach Art. 269 ZGB zu Gebote. Der angerufene Anfechtungsrichter hat vorab zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur Entschuldigung der Verspätung vorliege und die Klage trotz dieser zuzulassen sei.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 265c Ziff. 2 ZGB, Art. 269b ZGB, Art. 269 ZGB