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Regeste

1. Wiederaufnahme des Verfahrens; Begriff der erheblichen Tatsache im Sinne des Art. 397 StGB.
2. Kann daraus, dass die Begnadigungsbehörde den Vollzug der für die neue Tat ausgefällten Gefängnisstrafe bedingt aufgeschoben hat, abgeleitet werden, der Fall sei "besonders leicht" im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB?

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Referenzen

Artikel: Art. 397 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB