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Regeste

Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG).
Die Wirkungen der Stundung hören auf, wenn nicht binnen ihrer Dauer mit allfälliger Verlängerung (Art. 295 SchKG) die Akten gemäss Art. 304 SchKG der Nachlassbehörde unterbreitet werden. Geschieht dies aber rechtzeitig, so wirkt die Stundung ohne weitere zeitliche Begrenzung fort bis zum Abschluss des Bestätigungsverfahrens, d.h. bis zur Bekanntmachung des rechtskräftigen Entscheides der Nachlassbehörde (Art. 308 SchKG).

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Referenzen

Artikel: Art. 293 ff. SchKG, Art. 295 SchKG, Art. 304 SchKG, Art. 308 SchKG