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Regeste

Art. 3 Abs. 1 und 2 VG, Haftung der Eidgenossenschaft für die mit einem Verwaltungsverfahren verbundenen Kosten.
Art. 3 Abs. 1 VG begründet keine Haftung des Bundes für Schaden, der den Parteien durch die notwendigen Kosten eines Verwaltungsprozesses entsteht. Diesen Fall erfassen Spezialbestimmungen des Verfahrensrechts des Bundes - vorliegend Art. 64 VwVG, Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren und Art. 159 OG -, die das Problem der Rückerstattung der unerlässlichen Kosten und Auslagen, insbesondere der Aufwendungen für Gutachten, regeln, welche den Parteien erwachsen sind (Art. 3 Abs. 2 VG).

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Artikel: Art. 3 Abs. 1 und 2 VG, Art. 3 Abs. 1 VG, Art. 64 VwVG, Art. 159 OG mehr...