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Regeste

Art. 13 Abs. 3 AlVV.
Der gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird nicht nur um die Dauer ganztägiger, sondern - unter Umrechnung auf ganze Tage - auch um diejenige nur teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Verhinderungen an einer Erwerbstätigkeit verlängert.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 3 AlVV, Art. 12 Abs. 1 AlVV