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Regeste

Art. 16bis Abs. 1 MSchG. Löschung eines Markeneintrages von Amtes wegen.
Art. 16bis Abs. 1 MSchG ist eine Ausnahmebestimmung, die nur anwendbar ist, wenn das öffentliche Interesse eine unverzügliche Löschung gebietet; es genügt nicht, dass die Voraussetzungen, eine Eintragung zu verweigern, gegeben sind. Löschung im vorliegenden Fall nicht zugelassen.

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Artikel: Art. 16bis Abs. 1 MSchG