Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
Begeht der in der Schweiz bedingt Bestrafte im Ausland eine strafbare Handlung, so ist entsprechend der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 2. Satz enthaltenen Grundregel zur Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Strafe jener Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz findet nur Anwendung, wenn die Beurteilung des während der Probezeit verübten Verbrechens oder Vergehens in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 2, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1