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Regeste

Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19 und 19a BetmG.
Der Täter, der Drogen verkauft und selber konsumiert hat, ist sowohl nach Art. 19 als auch gemäss Art. 19a BetmG zu verurteilen. Beim Entscheid darüber, ob Ziff. 1 oder Ziff. 2 (schwerer Fall) von Art. 19 BetmG anwendbar ist, darf nur die vom Täter verkaufte, nicht auch die von ihm selber konsumierte Betäubungsmittelmenge berücksichtigt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 und 19a BetmG, Art. 19 BetmG