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Regeste

Art. 41 IVG, Art. 88bis IVV (in Kraft bis 31. Dezember 1976) und Art. 88a IVV (in Kraft sei dem 1. Januar 1977); Art. 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit und Art. 6 Titel II Abs. 5 der schweizerisch-italienischen Verwaltungsvereinbarung vom 25.2.1974.
Ist eine Endverfügung mit Resolutiv-Bedingung (in casu eine Verfügung, welche die Schweizerische Ausgleichskasse erlassen hat, nachdem das INPS die verlangten Belege nicht eingereicht hatte) im Revisionsverfahren zulässig?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG, Art. 88bis IVV, Art. 88a IVV