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Regesto

Art. 48 cpv. 2 AIMP, art. 33 cpv. 1 OG.
Il termine di 10 giorni previsto dall'art. 48 cpv. 2 AIMP non puň essere prorogato per consentire al reclamante di provare fatti che dimostrino l'infondatezza degli atti istruttori impugnati.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 48 cpv. 2 AIMP, art. 33 cpv. 1 OG