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Regeste

Art. 173 Ziff. 3 StGB.
Wer vorwiegend darauf ausgeht, jemandem Übles vorzuwerfen, äussert sich weder zur Wahrung des öffentlichen Interesses noch sonstwie auf begründete Veranlassung hin und ist daher von den Entlastungsbeweisen der Ziff. 2 ausgeschlossen.

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Referenzen

Artikel: Art. 173 Ziff. 3 StGB