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Regeste

Art. 4 BV; überspitzter Formalismus. Beschwerde vor einer Abteilung eines kantonalen Gerichtes; Vollmacht, die aus Versehen bei einer anderen Abteilung eingereicht wurde.
1. Tritt eine Behörde auf eine Sache nicht ein, weil der Anwalt ohne Vollmacht handelte, so kann dieser nur insoweit staatsrechtliche Beschwerde erheben, als er zu den Kosten verurteilt wurde (Erw. 1).
2. Die Abteilung des angerufenen Gerichts verfällt in überspitzten Formalismus, wenn sie sich weigert, die aus Versehen bei einer anderen Abteilung eingereichte Vollmacht zu berücksichtigen (Erw. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV