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Regeste

Art. 285 Abs. 2 ZGB und Art. 80 SchKG: Rechtsöffnung für Kinderzulagen.
Art. 285 Abs. 2 ZGB, wonach Kinderzulagen zusätzlich zu den Kinderalimenten zu bezahlen sind, sofern der Richter nichts anderes angeordnet hat, begründet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Enthält das Scheidungsurteil keine Bestimmung darüber, was in bezug auf die Kinderzulagen zu gelten habe, so fehlt es hiefür an einem Rechtsöffnungstitel, jedenfalls dann, wenn das fragliche Scheidungsurteil noch vor Inkrafttreten des neuen Kindesrechts ergangen ist.

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Artikel: Art. 285 Abs. 2 ZGB, Art. 80 SchKG