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Regeste

Art. 16 Abs. 3 lit. g und 17 Abs. 1 SVG; Vereitelung der Blutprobe, Dauer des Führerausweisentzuges.
Die Mindestentzugsdauer von zwei Monaten resp. von einem Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG), vorgesehen für Fahren in angetrunkenem Zustand, gilt nicht bei Vereitelung der Blutprobe (E. 3c). Doch kann sich die Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer daran orientieren, wenn die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker ohne die Vereitelung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre (E. 3d).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG