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Regeste

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln beim Gegendarstellungsrecht (Art. 28l Abs. 4 ZGB).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bezieht sich nur auf die Anordnung einer Gegendarstellung, nicht jedoch auf die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung.

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Referenzen

Artikel: Art. 28l Abs. 4 ZGB