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Regeste

Markenschutz.
1. Nichtgebrauch i.S. von Art. 9 MSchG liegt nicht vor, wenn der Gebrauch bloss ein geringer war (Erw. 1).
2. Unterschied zwischen Buchtitel und Marke (Erw. 2 a).
3. Verwechslungsgefahr zwischen den auf Verlagswerken angebrachten Wortmarken "Compass" und "Kompass", auch wenn sich der Inhalt der Bücher mit der Wirtschaft verschiedener Länder befasst (Erw. 2 b).
4. Verwirkung des Klagerechts des Inhabers der verletzten Marke: die Gutgläubigkeit des Verletzers beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, von dem an er das Zeichen markenmässig gebraucht (Erw. 2 c).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 MSchG