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Regeste

Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
Gegenrechtsprinzip (E. 3a). Grundsatz der Spezialität (E. 3b). Formerfordernisse gemäss Art. 28 IRSG (E. 4). Beidseitige Strafbarkeit (E. 5). Kein Anwendungsfall von Art. 2 IRSG (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 IRSG, Art. 2 IRSG