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Regeste

Zivilschutz.
1. Art. 52 ZSG gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass Kurse, Übungen und Rapporte der Ausbildung oder der Überprüfung der Einsatzbereitschaft jedes Pflichtigen dienen (Erw. 2).
2. Art. 84 Ziff. 1 lit. a ZSG. Eine "Dienstanzeige" ist kein Aufgebot im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 3a).
3. Art. 40 Abs. 2 ZSV betreffend die Aufgebotsfrist ist blosse Ordnungsvorschrift (Erw. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 ZSG, Art. 84 Ziff. 1 lit. a ZSG, Art. 40 Abs. 2 ZSV