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Regeste

Art. 1 Abs. 1 LugÜ, Art. 12 Ziff. 1 LugÜ, Art. 17 Abs. 3 LugÜ und Art. 54 Abs. 1 LugÜ; Begriff der "Zivil- und Handelssache"; Anwendbarkeit des LugÜ in Bezug auf eine vor dessen Inkrafttreten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
Werden in einer Rechtsbeziehung, an der ein Hoheitsträger beteiligt ist, keine hoheitlichen Befugnisse wahrgenommen, liegt eine "Zivil- und Handelssache" im Sinn von Art. 1 Abs. 1 LugÜ vor (E. 3).
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, die vor dem Inkrafttreten des Lugano Übereinkommens abgeschlossen wurde, beurteilt sich gemäss Art. 54 Abs. 1 LugÜ nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens, wenn die Klage nach dessen Inkrafttreten erhoben worden ist (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 1 LugÜ, Art. 54 Abs. 1 LugÜ, Art. 12 Ziff. 1 LugÜ, Art. 17 Abs. 3 LugÜ