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Regeste

Art. 137 lit. b OG, Art. 397 StGB, Art. 278bis BStP.
Soweit das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz gebunden war, gibt es gegen seinen Entscheid keine Revision wegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Das Revisionsgesuch ist gegen den kantonalen Entscheid nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Prozessrechts zu richten.

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Artikel: Art. 137 lit. b OG, Art. 397 StGB, Art. 278bis BStP