Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 27, 28, 29 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994); Art. 24 BVG.
Der Versicherte, der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung aus der weitergehenden Vorsorge hat und in eine neue, nur das BVG-Minimum versichernde Vorsorgeeinrichtung eintritt, kann von Letzterer nicht verlangen, dass sie ihm als Altersguthaben die gesamte Freizügigkeitsleistung anrechnet, sondern nur den Teil davon, welcher dem Altersguthaben nach BVG (obligatorische Vorsorge) entspricht, das er bis zum Zeitpunkt der Übertragung in der vorhergehenden Einrichtung erworben hat.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 27, 28, 29 BVG, Art. 24 BVG