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Regeste

Art. 29, Art. 64 Abs. 7 KVG: Kostenbeteiligung bei Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen.
- Auch nach neuem Recht gelten die Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen als Krankheitskosten und unterliegen der Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten.
- Die Unterscheidung der Leistungspflicht für normale und für Risikoschwangerschaften ist mit der ratio legis der Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaftsleistungen vereinbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 29, Art. 64 Abs. 7 KVG