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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG; Beschwerdebefugnis der Bank nach Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV.
Eine Zwischenverfügung ist selbständig anfechtbar, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (E. 2.1).
Die Bank, welche durch die Rechtshilfemassnahmen nicht in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen ist, sondern lediglich Unterlagen zu Konten ihrer Kunden herauszugeben hat und durch ihre Angestellten darüber erklärende Angaben machen muss, ist gemäss der am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Regelung von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV nicht beschwerdebefugt (E. 2.3-2.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a IRSV, Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG