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Regeste

Art. 40 Abs. 1 SchKG; Art. 309 SchKG.
Es obliegt den Gläubigern, während der Dauer einer Nachlassstundung ihre Rechte wahrzunehmen. Sie müssen daher unter Umständen während der Nachlassstundung ein Fortsetzungsbegehren stellen, um den Schuldner noch innert der Frist des Art. 40 Abs. 1 SchKG auf Konkurs betreiben zu können.

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Referenzen

Artikel: Art. 40 Abs. 1 SchKG, Art. 309 SchKG