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Regeste

Art. 286 Abs. 2 ZGB; Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags.
Der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags. Das Gericht muss noch die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwägen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu urteilen (E. 4.1.1).
Erachtet das Gericht die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Elemente aktualisiert hat, die im vorangegangenen Urteil bei der Berechnung berücksichtigt worden waren (E. 4.1.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 286 Abs. 2 ZGB