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Regeste

Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB).
1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3).
2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 522 Abs. 1 OR, Art. 512 und 501 ZGB, Art. 501 Abs. 2 ZGB