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Regeste

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.
Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und anderseits auf den abgehenden Bestand
(E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 27h Abs. 1 BVV 2