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Regeste

Art. 217 Abs. 2 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Antragsrecht; Art. 2 Abs. 2 und Art. 339 Ziff. 2 StGB, intertemporales Recht, lex mitior.
Die von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen sind von Gesetzes wegen antragsberechtigt, unabhängig davon, ob sie selbst materiell geschädigt sind (E. 1b).
Die Pflicht, ihr Antragsrecht unter Wahrung der Familieninteressen auszuüben, besteht auch in bezug auf Taten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes begangen wurden (E. 2a).
Familieninteressen, die dem Antragsrecht der Behörde oder Stelle entgegenstehen, liegen nicht schon dann vor, wenn das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten ungetrübt ist (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 217 Abs. 2 StGB, Art. 2 Abs. 2 und Art. 339 Ziff. 2 StGB